Urteile und Hinweise zur Möglichkeit einer Kostenrückerstattung bei Einsatz eines Detektives 

 

Arbeiten am eigenen Haus während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Erd- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat alles zu unterlassen was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.

LAG Hamm, 28.08.1991 - 15 SA 437/91

 


Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein begründeter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.

BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97

 

Zur Begründung der Leistungsverurteilung des Klägers hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Detektivkosten zu. Der Kläger habe nämlich, anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen ihn, die Beauftragung eines Detektivbüros durch die Beklagte verursacht und sei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt worden. Der konkrete Tatverdacht sei daraus erwachsen, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit  gesehen worden sei, wie er zusammen mit seiner Ehefrau für die Beklagte Zeitungen ausgetragen habe. Daraufhin habe die Beklagte ein Detektivbüro mit der Beobachtung des Klägers in den folgenden Nächten beauftragt. Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers ergebe sich daraus, dass dieser im Zeitraum der Observation eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und die Beklagte veranlasst habe die Ehefrau des Klägers für diesen als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe nämlich in zumindest zwei Nächsten genau jene Tätigkeiten verrichtet, die er arbeitsvertraglich hätte erbringen müssen.

LAG Mainz, Urteil vom 20.08.2008, Az.: 7 Sa 197/08



Bitte beachten:

Diese Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und besitzt auch keine rechtliche Verbindlichkeit. Für verbindliche Aussagen lesen Sie den Originaltext der aufgeführten Grundsatzurteile oder beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihres Anspruches auf die Einschaltung einer Detektei.